Da sich in diesem Briefkasten keine Sendungen befanden, zog der Beschuldigte unverrichteter Dinge weiter an den QQ-weg zur Bushaltestelle QU._____. Dort schlug er mit einem Stein ebenfalls die Scheibe eines Postbriefkastens ein und griff in der Absicht, allfällige auf dem Postweg transportierte Vermögenswerte an sich zu nehmen, in den Briefkasten ein. Dabei gelang es dem Beschuldigten, sechs «Happy Day» Gewinnlose im Wert von Fr. 60.00 zum Nachteil von H._____ zu erbeuten, welche der Beschuldigte an sich nahm. Durch sein Handeln entstand Sachschaden an den beiden Briefkästen in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'000.00 zum Nachteil der I.___