e) In der Nacht vom 22.04.2021, ca. 00.00 Uhr, bis ca. 02.30 Uhr, begab sich der Beschuldigte in Y._____, […], zuerst zur Bushaltestelle Z._____. Dort schlug er auf unbekannte Weise die Scheibe eines Postbriefkastens ein. Sodann griff der Beschuldigte in der Absicht, allfällige auf dem Postweg transportierte Vermögenswerte an sich zu nehmen, in den Briefkasten ein. Da sich in diesem Briefkasten keine Sendungen befanden, zog der Beschuldigte unverrichteter Dinge weiter an den QQ-weg zur Bushaltestelle QU.