Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.122 (ST.2021.203; STA.2020.9376) Urteil vom 3. April 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2002, von Niederönz, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Huser, […] Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 19. Oktober 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs und beantragte, er sei dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'500.00 zu verurteilen. Der Anklagesachverhalt lautet wie folgt: 1. Mehrfacher Diebstahl, teilweise versucht a) Am 04.07.2020, zwischen ca. 00.30 Uhr und ca. 07.50 Uhr, betrat der Beschuldigte in Q._____, […], das Areal der B._____. Dort schlug der Beschuldigte auf unbekannte Weise ein Fenster ein, wodurch Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 500.00 zum Nachteil der C._____ GmbH, R-Strasse, S._____, entstand. Sodann betrat der Beschuldigte den Barcontainer durch das eingeschlagene Fenster, durchsuchte diesen und nahm Bargeld in der Höhe von Fr. 300.00 an sich. In der Folge verliess der Beschuldigte den Tatort. b) In der Nacht vom 10.10.2020, ca. 23.50 Uhr, auf den 11.10.2020, ca. 07.00 Uhr, betrat der Beschuldigte in T._____, U-Strasse, das Grundstück von D._____, U-Strasse, T._____. Dort betrat er die Garage durch die unverschlossene Türe und durchsuchte sowohl diese als auch den in der Garage parkierten, unverschlossenen PW des Geschädigten. Daraus behändigte er den Hausschlüssel, mit welchem er die Haupteingangstüre des Hauses des Geschädigten öffnete und dieses sodann betrat. Im Innern angekommen durchsuchte der Beschuldigte diverse Behältnisse nach Wertgegenständen. Abschliessend nahm der Beschuldigte Bargeld in der Höhe von Fr. 70.00 und EUR 30.00, sowie einen Butterzopf und Salami an sich, mit welchem er den Tatort verliess. c) Am 11.10.2020, ca. 04.10 Uhr, betrat der Beschuldigte in V._____, W-Strasse, gemeinsam mit E._____ (separates Verfahren bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau) das Grundstück von F._____. Der Beschuldigte begab sich, in der Absicht, bei günstiger Gelegenheit das Haus zu betreten, nach Wertgegenständen zu durchsuchen und diese an sich zu nehmen, zur Hauseingangstüre und versuchte, diese durch Herunterdrücken der Türklinke zu öffnen. Als der Beschuldigte bemerkte, dass die Haustüre verschlossen war, liess er von seinem Vorhaben ab und verliess das Grundstück des Geschädigten. d) Am 28.12.2020, ca. 00.00 Uhr, betrat der Beschuldigte in Q._____, X-Strasse, das Grundstück von G._____, X-Strasse, Q._____, und wuchtete mittels Körpergewalt die Terrassentüre auf. Dabei entstand Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 500.00 zum Nachteil des Geschädigten. Sodann begab sich der Beschuldigte ins Innere der Liegenschaft, um diese nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Dabei wurde der Beschuldigte vom Geschädigten -3- überrascht, welcher diesen anschrie, zu verschwinden. In der Folge verliess der Beschuldigte fluchtartig die Liegenschaft des Geschädigten. e) In der Nacht vom 22.04.2021, ca. 00.00 Uhr, bis ca. 02.30 Uhr, begab sich der Beschuldigte in Y._____, […], zuerst zur Bushaltestelle Z._____. Dort schlug er auf unbekannte Weise die Scheibe eines Postbriefkastens ein. Sodann griff der Beschuldigte in der Absicht, allfällige auf dem Postweg transportierte Vermögenswerte an sich zu nehmen, in den Briefkasten ein. Da sich in diesem Briefkasten keine Sendungen befanden, zog der Beschuldigte unverrichteter Dinge weiter an den QQ-weg zur Bushaltestelle QU._____. Dort schlug er mit einem Stein ebenfalls die Scheibe eines Postbriefkastens ein und griff in der Absicht, allfällige auf dem Postweg transportierte Vermögenswerte an sich zu nehmen, in den Briefkasten ein. Dabei gelang es dem Beschuldigten, sechs «Happy Day» Gewinnlose im Wert von Fr. 60.00 zum Nachteil von H._____ zu erbeuten, welche der Beschuldigte an sich nahm. Durch sein Handeln entstand Sachschaden an den beiden Briefkästen in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'000.00 zum Nachteil der I._____ AG, J._____, Legal, Region Mitte-Ost, QR-Strasse, QS._____. 2. Mehrfache Sachbeschädigung a) Zum Sachverhalt siehe Anklageziffer 1a). b) Zum Sachverhalt siehe Anklageziffer 1d). c) Zum Sachverhalt siehe Anklageziffer 1e). 3. Mehrfacher Hausfriedensbruch a) Zum Sachverhalt siehe Anklageziffer 1a). b) Zum Sachverhalt siehe Anklageziffer 1b). c) Zum Sachverhalt siehe Anklageziffer 1d). 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden fällte am 3. August 2022 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf - des versuchten Diebstahls gemäss Anklageziffer 1c; - der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 2e [recte: 2c] in Bezug auf den Briefkasten an der Bushaltestelle QU._____. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss den Anklageziffern 1a, 1b und 1d; -4- - der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB gemäss den Anklageziffern 2a und 2d; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB gemäss den Anklageziffern 3a, 3b und 3d; - des geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB gemäss der Anklageziffer 1e; - der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB [recte: Art. 144 Abs. 1 StGB] i.V.m. Art. 172ter StGB gemäss der Anklageziffer 2e [recte: 2c] in Bezug auf den Briefkasten an der Bushaltestelle Z._____. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 3 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 49 Abs. 3 StGB bestraft mit 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 5'400.00, und einer Busse von Fr. 1'500.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen auszusprechen. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 51 Tagen (Untersuchungshaft vom 28.12.2020 bis 16.02.2021) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe angerechnet. 5. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 6. 6.1 Der Beschuldigte wird in teilweiser Anerkennung verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin J._____ AG Schadenersatz von Fr. 197.50 zu bezahlen. 6.2 Die restliche Schadenersatzforderung der Zivil- und Strafklägerin J._____ AG von Fr. 176.75 wird abgewiesen. 6.3 Die Zivilforderungen der Zivil- und Strafkläger C._____ GmbH und D._____ sowie des Zivilklägers G._____ werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 7. 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'500.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'100.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 9'101.90 d) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 4'126.00 e) den Spesen Fr. 167.40 Total Fr. 15'995.30 -5- 7.2 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d) und e) im Gesamtbetrag von Fr. 6'893.40 auferlegt. 8. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, lic. iur. Stella Spellecchia, Rechtsanwältin, QT._____, wird eine Entschädigung von Fr. 9'101.90 (inkl. MwSt und Spesen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf die Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 9'101.90 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 1. Juni 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft Baden einen zusätzlichen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls (Anklageziffer 1c) sowie einen Schuldspruch wegen Diebstahls (Anklageziffer 1e) und Sachbeschädigung (Anklageziffer 2c). Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit je 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 zu verurteilen. 3.2. Am 11. Juli 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Baden vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 10. August 2023 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 3. April 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an. Sie beantragt mit Berufung einen Schuldspruch bezüglich des versuchten Diebstahls (Anklageziffer 1c), sowie – anstatt einer Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung – eine Verurteilung wegen Diebstahls (Anklageziffer 1e) und wegen Sachbeschädigung (Anklageziffer 2c, welche auf Anklageziffer 1e verweist) hinsichtlich des Postbriefkastens an der Bushaltestelle Z._____ (in der Anklageziffer 1e der Anklageschrift sind die Postbriefkästen QU._____ und -6- Z._____ verwechselt worden). Damit einhergehend ficht sie die Strafzumessung und die Kostenfolgen an. Im Übrigen ist das Urteil des Bezirksgerichts unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Diebstahls betreffend die Anklageziffer 1c (am 11. Oktober 2020, ca. 04.10 Uhr, in V._____ versuchtes Eindringen in die Liegenschaft von F._____) freigesprochen. Sie hat dies damit begründet, dass die von F._____ privat erstellte Videoaufnahme, auf welchem der angeklagte Sachverhalt basiert, unverwertbar sei. Die Datenbeschaffung sei unter Verletzung des Datenschutzgesetzes erfolgt, wofür kein Rechtfertigungsgrund vorliege, weshalb die Videoaufnahme als Beweismittel rechtswidrig erhoben worden sei. Zudem sei der versuchte Diebstahl vorliegend nicht als schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, weshalb die Videoaufnahme unverwertbar sei. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen mit Berufung vor, die private Videoaufnahme sei verwertbar. Diese falle unter die Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung], weshalb das Datenschutzgesetz nicht zur Anwendung gelange. Weiter macht sie geltend, die Herausgabe der Videoaufnahmen sei in einem hängigen Strafverfahren erfolgt, weshalb das DSG auch aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung] nicht anwendbar sei. Zudem sei der versuchte Diebstahl als schwere Straftat zu qualifizieren, weshalb die Videoaufnahmen auch gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar seien (Berufungsbegründung, S. 2 f.). Der Beschuldigte sei demgemäss des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Umstritten und zu prüfen ist somit, ob die Videoaufnahme (UA act. 237) strafprozessual verwertbar ist. Dies setzt voraus, dass die Videoaufnahme rechtmässig erstellt worden ist oder – falls dies nicht der Fall ist – eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt. 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass F._____, der Eigentümer der Liegenschaft in V._____, in welche der Beschuldigte gemäss Anklage am 11. Oktober 2020 um ca. 04.10 Uhr zum Zwecke des Diebstahls hat eindringen wollen, den Eingangsbereich seines Hauses mittels einer fest installierten Videokamera überwacht und der Polizei sodann eine entsprechende Videoaufnahme zur Verfügung gestellt hat. -7- 2.3. Es stellt sich die Frage, ob die von F._____ erstellte Videoaufnahme in den Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes fällt. Das ist unter den vorliegenden Umständen zu verneinen: Ist auf dem Bild einer privat installierten Überwachungskamera eine Person erkennbar, so handelt es sich um Personendaten und der Betrieb einer solchen Kamera stellt eine Bearbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes dar (vgl. Art. 3 DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 5 DSG [in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung]). Es gilt jedoch zu beachten, dass das Datenschutzgesetz auf Personendaten, die eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekannt gibt, nicht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG [in der am 11. Oktober 2020 und bis 31. August 2023 geltenden Fassung]). Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung enthält den Zusatz «und nicht an Aussenstehende bekannt gibt» nicht mehr. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine redaktionelle Anpassung, da der reine Privatgebrauch impliziert, dass keine Datenweitergabe ausserhalb des privaten Bereichs erfolgt (DRECHSLER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 4. Auflage 2024, N. 20 zu Art. 2 DSG). Personendaten, die im rein privaten Kontext bearbeitet werden, bleiben somit Privatsache. Für solche Personendaten, die im privaten Kontext bearbeitet werden, gibt es keine Löschpflichten und auch die Pflicht zur Datenrichtigkeit bzw. Datenaktualisierung besteht nicht. Eine Video-Überwachungsanlage, die – wie vorliegend – von einer natürlichen Person auf ihrem Privatgrundstück installiert wird und mit welcher nicht der öffentliche Raum überwacht wird, stellt einen Privatgebrauch dar und fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes (so explizit: DRECHSLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 2 DSG mit Hinweis). Der alleinige Umstand, dass solchermassen erstellte Videoaufnahmen – wie z.B. auch zum privaten Gebrauch erstellte Notizen, Fotoaufnahmen, Briefe, E-Mails, SMS oder Tagebücher – zu einem späteren Zeitpunkt Eingang in ein Strafverfahren nehmen können, wie dies grundsätzlich hinsichtlich aller im privaten Kontext bearbeiteter Personendaten der Fall ist, führt nicht dazu, dass sie deshalb von der Ausnahmeklausel des persönlichen Gebrauchs auszunehmen wären, denn ansonsten gäbe es für die Ausnahme des persönlichen Gebrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr. Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass F._____ die der Polizei zur Verfügung gestellte Videoaufnahme nicht zum persönlichen Gebrauch erstellt hätte. Das ist denn auch nicht leichthin anzunehmen oder gar zu vermuten, dient eine privat installierte Video-Überwachungsanlage auf dem eigenen Grund und Boden von ihrem Bestimmungszweck her doch der Information und allenfalls auch der Befriedigung der Neugier im privaten -8- Kontext und nicht etwa der öffentlichen Publikation solcher Aufnahmen, z.B. in den sozialen Medien. 2.4. Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Videoaufnahme vom 11. Oktober 2020 nicht unter die Ausnahme der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG fallen würde, so ändert dies unter den vorliegenden Umständen nichts daran, dass es sich um eine rechtmässig erstellte Videoaufnahme handelt: Art. 4 Abs. 4 DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 6 Abs. 3 DSG [in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung] bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Transparenzgrundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG [in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung]; vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.1). Offenbleiben kann, ob eine Privatperson grundsätzlich gehalten ist, mittels eines entsprechenden «Piktogramms» auf die von ihr auf ihrem Privatgrundstück installierte Überwachsungskamera hinzuweisen und ob vorliegend ein solches Piktogramm vorhanden war oder nicht. Denn jedenfalls dann, wenn sich eine Person in der alleinigen Absicht, einen Diebstahl zu begehen, auf ein Privatgrundstück begibt, wo sie nichts zu suchen hat, mithin ein legaler Zutritt ausgeschlossen werden kann, kann sie sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Transparenzgrundsatz berufen. Vielmehr erscheint es rechtsmiss- bräuchlich, wenn sich ein Dieb, der ein Privatgrundstück betreten und/oder in eine Privatliegenschaft eingedrungen ist, darauf beruft, er hätte mittels eines Piktogramms darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass er von einer Überwachungskamera oder z.B. einem im Kinderzimmer installierten Babyphone aufgenommen werden könnte. Nicht anders verhält es sich vorliegend, ist doch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich der Beschuldigte am 11. Oktober 2020 kurz nach 04.00 Uhr aus einem anderen Grund als zur Begehung eines Diebstahls auf das Privatgrundstück von F._____ begeben hätte und dort versucht hat, die Haustüre zu öffnen. Im Übrigen wäre aber auch dann, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte vorliegend mittels eines Piktogramms auf die Überwachungs- kamera hätte hingewiesen werden müssen und am 11. Oktober 2020 bei der Liegenschaft von F._____ kein solches Piktogramm vorhanden gewesen ist, eine mit der Videoaufnahme des Beschuldigten einher- gehende Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 13 DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 31 Abs. 1 DSG [in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung] aufgrund eines überwiegenden -9- privaten Interesses von F._____ an der Auswertung der Videoaufnahme gerechtfertigt, hat die Installation der Video-Überwachungsanlage doch zumindest auch dem Schutz von Personen und/oder Sachen sowie der Abschreckung potentieller Täter gedient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2). Nicht einschlägig ist vorliegend hingegen die vom Bundesgericht ergangene Rechtsprechung hinsichtlich Videoaufnahmen auf öffentlichem Grund, insbesondere durch in Autos installierte Dashcams. Gemäss Bundesgericht spricht der invasive Charakter der Dashcam-Aufnahme für eine zurückhaltende Annahme von Rechtfertigungsgründen. Von einer invasiven Datenerhebung kann bei einer auf privatem Grundstück installierten Videokamera, die lediglich den eigenen privaten Bereich und nicht auch den öffentlichen Raum filmt, aber gerade nicht die Rede sein, zumal keine wahllosen Aufnahmen erstellt werden. Vielmehr wird immer derselbe private Bereich – vorliegend der Eingangsbereich des Einfamilienhauses von F._____ – statisch überwacht. Als Grundstückeigentümer hatte F._____ ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, wer sich in den frühen Morgenstunden unbefugterweise auf seinem Grundstück aufhält und versucht, in sein Haus einzudringen. Sein Interesse an Schutz und Sicherheit überwiegt dabei das Interesse des Beschuldigten, der als Dieb nichts auf dem Privatgrundstück von F._____ zu suchen hatte, deutlich. 2.5. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Videoaufnahme vom 11. Oktober 2020 um eine von einer Privatperson rechtmässig erstellte, zumindest jedoch aufgrund eines überwiegenden privaten Interesses von F._____ gerechtfertigte Aufnahme, die strafprozessual auch dann verwertbar ist, wenn es nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat geht. Die Videoaufnahme vom 11. Oktober 2020 ist somit ohne Einschränkung verwertbar. 2.6. Auf der Videoaufnahme vom 11. Oktober 2020 ist zu erkennen, wie sich der Beschuldigte nachts zusammen mit einer weiteren Person zur Eingangstür des Einfamilienhauses von F._____ begibt und die Haustürfalle herunterdrückt. Als der Beschuldigte bemerkt, dass die Haustüre verschlossen ist bzw. sich die Türe nicht ohne Weiteres öffnen lässt, verlässt er zusammen mit der anderen Person das Grundstück wieder (UA act. 237). Bei der auf der Videoaufnahme weiter erkennbaren Person handelt es sich um E._____, einen ehemaligen Kollegen des Beschuldigten. Auf Vorhalt von Fotoaufnahmen, welche Ausschnitte der Videoaufzeichnung zeigen, bestätigte E._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2021, zusammen mit dem Beschuldigten an besagter Haustür gewesen zu sein (UA act. 287 f.). Da die Videoaufnahme verwertbar ist, sind auch die von E._____ getätigten Ausführungen ohne Weiteres verwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO e contrario). - 10 - Der Beschuldigte hat, indem er sich zusammen mit E._____ kurz nach 04.00 Uhr morgens auf ein ihm fremdes Privatgrundstück begeben hat und dort – ganz offensichtlich zur Begehung eines Diebstahls – versucht hat, die Haustüre zu öffnen, die Schwelle zum Versuch gemäss bundes- gerichtlicher Schwellentheorie, wonach zum Beginn der Ausführung bereits jede Tätigkeit gehört, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es i.d.R. kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen, überschritten (statt vieler: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 119 IV 224 E. 2). Denn der Versuch beginnt beim Diebstahl bereits dann, wenn der Täter im Begriffe ist, räumliche Hindernisse bzw. Zugangssperren zu überwinden, was der Beschuldigte vorliegend durch das Herunterdrücken der Haustürfalle zweifelsohne getan hat (vgl. BGE 71 IV 205 E. 4). Damit hat der Beschuldigte den letzten Schritt unternommen, der zur Begehung eines Einbruch- oder Einschleichdiebstahls genügt. Da der Beschuldigte sich ohne Deliktsbeute vom Tatort entfernt hat, liegt ein blosser Versuch vor. Wer, wie dies der Beschuldigte getan hat, zum Zwecke eines Diebstahls in ein bewohntes Haus einzudringen versucht, erhofft sich zweifellos, einen Fr. 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag erbeuten zu können, weshalb eine Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht in Frage kommt (vgl. BGE 142 IV 129 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2; BGE 123 IV 197 E. 2a). Der Beschuldigte ist somit bezüglich Anklageziffer 1c des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als begründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz ist hinsichtlich des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1e und 2c (am 22. April 2021 in Y._____ erfolgtes Aufbrechen eines Postbriefkastens und Entnahme von Gewinnlosen) vom Vorliegen eines jeweils noch geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB ausgegangen. Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung vor, eine Privilegierung nach Art. 172ter StGB scheide aus, da der Beschuldigte in Kauf genommen habe, einen Sachschaden von über Fr. 300.00 anzurichten und einen Deliktserlös im Wert von über Fr. 300.00 zu erlangen. Er sei deshalb wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. - 11 - 3.2. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Das Bundesgericht hat den Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögenswerts bzw. Schadens auf Fr. 300.00 festgesetzt (BGE 142 IV 129 E. 3.1 mit Hinweisen). Art. 172ter StGB ist mithin nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte. War der (Eventual-) Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet bzw. hat er eine solche mindestens in Kauf genommen, kommt Art. 172ter StGB deshalb auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.00 liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das ist – unter Vorbehalt von Fällen, in denen es offensichtlich nur um sehr geringfügige Deliktsbeträge gehen kann – auch dann der Fall, wenn sich der Täter keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist, da sich der (Eventual-) Vorsatz auch diesfalls nicht auf einen geringen Vermögenswert bzw. Schaden gerichtet haben kann und es somit an der subjektiven Komponente für die Privilegierung fehlt (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 172ter StGB; ECKERT, Zum Tatbestand der geringfügigen Vermögensdelikte, Art. 172ter StGB, in: Strafrecht als Herausforderung, FS Schmid zur Emeritierung, Zürich 1999, S. 139 ff., Ziff. III/4. S. 148). Wird bei einem Diebstahl zugleich auch ein Schaden verursacht, wie dies typischerweise bei einem Einbruchdiebstahl oder beim Aufbrechen eines Schlosses oder Behältnisses zur Begehung des Diebstahls der Fall ist, kommt eine Privilegierung im Sinne von Art. 172ter StGB nur dann in Frage, wenn die Umstände insgesamt darauf schliessen lassen, dass sich der (Eventual-) Vorsatz des Täters auf einen dem Sachschaden und dem Vermögenswert addierten Gesamtwert von weniger als Fr. 300.00 gerichtet hat (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 8. Aufl. Bern 2022, § 24 N. 8; KONOPATSCH/EHMANN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 5 zu Art. 172ter StGB; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 48 zu Art. 172ter StGB; ECKERT, a.a.O., Ziff. IV/2. S. 150; je mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass im Rahmen der nachgelagerten Strafzumessung hinsichtlich des Verschuldens eine isolierte Betrachtung zur Anwendung gelangt (siehe dazu unten), ist dies doch allein der vom Bundesgericht als massgeblich erklärten konkreten Methode geschuldet. Für die vorgelagerte Frage der Strafbarkeit bzw. der Qualifikation einer Straftat als Übertretung, Vergehen oder Verbrechen spielt die konkrete Methode hingegen keine Rolle. 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte den öffentlichen Postbriefkasten an der Bushaltestelle Z._____ beschädigt hat, wodurch ein Sachschaden von ca. Fr. 200.00 - 12 - entstanden ist. Aus dem Briefkasten hat er sodann sechs Gewinnlose im Wert von Fr. 60.00 entwendet. In objektiver Hinsicht liegen damit auch bei einer Addition noch geringfügige Vermögensdelikte vor. Der Beschuldigte hat den Postbriefkasten an der Bushaltestelle Z._____ jedoch zweifellos in der Hoffnung aufgeschlagen, darin möglichst viel Geld oder andere Vermögenswerte vorzufinden. Mithin ist es nicht so, dass er den Postbriefkasten aus blosser Langeweile oder zum Spass aufgebrochen hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es auch nicht so, dass zum vornherein davon auszugehen wäre, in Postbriefkästen würden sich nur noch Briefe und Sendungen mit geringfügigen Vermögenswerten von insgesamt unter Fr. 300.00 befinden. Auch ist es gerichtsnotorisch, dass Postbriefkästen in der Regel erst am Morgen geleert werden, wovon auch der Beschuldigte ausgegangen ist, andernfalls sein auf die Erbeutung von Geld und Wertsachen gerichtetes Handeln gar keinen Sinn ergeben hätte. Da sich der Beschuldigte zum Aufschlagen des Postbriefkastens eines Steins bedient hatte, musste ihm auch klar sein, dass er damit den Postbriefkasten erheblich beschädigen würde. Auch wenn er schliesslich durch die Beschädigung der Verglasung des Postbriefkastens nur einen Schaden von rund Fr. 200.00 verursacht hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er bewusst darum bemüht gewesen wäre, den Schaden möglichst klein zu halten. Im Gegenteil hat er einen nicht unerheblichen Sachschaden zur erhofften Erlangung der Diebesbeute in Kauf genommen. Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, dass sich das Handeln des Beschuldigten sowohl hinsichtlich des Diebstahls als auch der damit einhergehenden Sachbeschädigung auf einen Vermögensschaden bzw. Sachschaden gerichtet hat, der insgesamt den Grenzwert von Fr. 300.00 deutlich überschreitet. Eine Privilegierung im Sinne von Art. 172ter StGB scheidet damit sowohl hinsichtlich der Sachbeschädigung als auch des Diebstahls aus. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet und der Beschuldigte ist hinsichtlich des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 1e und 2c des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst den mit Berufung nicht angefochtenen Schuldsprüchen – des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1c), des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1e) und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2c) schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE - 13 - 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit un- ter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Dennoch bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung und damit der Zweckmässigkeit einer blossen Geldstrafe, da er nur gerade zwei Monate nach seiner Entlassung aus der rund 1 ½ Monate dauernden Untersuchungshaft erneut delinquiert hat. Seither zeichnet sich nun jedoch eine günstige Entwicklung ab. Insbesondere scheint er mit Hilfe seiner Familie eine gewisse Stabilisierung in persönlicher und beruflicher Hinsicht erreichen zu können (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 ff.), womit – wenn auch nur sehr knapp – eine Geldstrafe als zweckmässige Sanktion erscheint. Wie zu zeigen sein wird, ist – bei isolierter Betrachtung eines jeden vom Beschuldigten begangenen Delikts – eine Geldstrafe auch aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens nicht ausgeschlossen. 4.4. Die Einsatzstrafe ist für den versuchten Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vom 28. Dezember 2020, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist am 28. Dezember 2020 um ca. Mitternacht gewaltsam ins Innere der Liegenschaft von G._____ in Q._____ eingedrungen, um diese nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Da er sodann jedoch von G._____ überrascht worden ist, hat er die Liegenschaft fluchtartig ohne Deliktsbeute verlassen. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungs- grundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). - 14 - Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können und deshalb auch keine Aussagen zur von ihm erhofften Deliktsbeute machen zu können. Auch wenn er bei seinem Diebstahlsversuch überrascht worden ist und die Flucht ohne Deliktsbeute ergriffen hat, so steht doch ausser Frage, dass er sich bei seinem Einbruchdiebstahl möglichst viel Bargeld und andere leicht mitnehmbare Vermögenswerte (z.B. Schmuck, Uhren) im Umfang von mehreren Tausend Franken erhofft haben musste. Mithin ist im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des vollendeten Diebstahls von einem nicht zu bagatellisierenden, wenn auch noch nicht besonders hohen Deliktsbetrag, und damit einem nicht unerheblichen Taterfolg auszugehen. Ein besonders raffiniertes oder von langer Hand geplantes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen, zumal der Umstand, dass der Beschuldigte zur Begehung des Diebstahls eine Terrassentüre aufgebrochen und sodann unrechtmässig ins Innere der Liegenschaft eingedrungen ist, bereits durch die dafür auszufällende Strafe für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch abgegolten wird und deshalb beim Diebstahl nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden darf. Entsprechend ist die Art und Weise des Tat- vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Dass der Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, aus. Auch wenn der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt kein Einkommen erwirtschaftet hat, ist eine von ihm subjektiv als aussichtslos empfundene Drucksituation nicht ersichtlich. Er hat mit dem Diebstahl vielmehr den aus seiner Sicht leichtesten Weg gewählt, um an Geld zu gelangen. Sodann hat der Beschuldigte gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten des L._____ des Kantonsspitals QV._____ im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0.44 und 1.34 Gewichtspromille aufgewiesen und konnten im Blut 17µg/l Codein und 39 µg/l Alprazolam festgestellt werden (UA act. 124). Konkrete Hinweise darauf, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit so stark eingeschränkt gewesen wären, dass im Sinne eines eigentlichen Rauschzustandes über eine gewisse Enthemmung von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre, liegen jedoch nicht vor und sind bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 ‰ in der Regel auch nicht anzunehmen (vgl. vgl. BGE 129 V 354 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November - 15 - 2020 E. 1.7.2; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen). Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, fremdes Eigentum und Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Der Beschuldigte war zur Zeit der Tatbegehung erst seit Kurzem volljährig. Jugendliches Alter allein reduziert das Verschulden grundsätzlich jedoch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2015 vom 16. Juni 2016 E. 2.6). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sein junges Alter den Diebstahl begünstigt haben könnte, zumal hinsichtlich des Diebstahls nicht von einer bloss altersbedingten Unreife oder einem jugendlichen Leichtsinn auszugehen ist, sondern der Einbruchdiebstahl allein der aus seiner Sicht einfachen Geldbeschaffung geschuldet war. Insgesamt wäre für den vollendeten Diebstahl in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe von einem noch leichten Verschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe für das vollendete Delikt auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte ist von G._____ im Innern der Liegenschaft überrascht worden, woraufhin er die Liegenschaft fluchtartig verlassen hat. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig aufgrund äusserer Umstände von einer Weiterverfolgung der Tat ab. Der Umstand, dass es bei einem blossen Diebstahlsversuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 60 Tagessätzen Geldstrafe zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), sodass von einer angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen ist. 4.5. Diese Einsatzstrafe ist für den am 28. Dezember 2020 bei G._____ begangenen Hausfriedensbruch in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Täter, der u.a. gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit - 16 - der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten und umfriedeten Orte geschützt. Der Beschuldigte ist in die von G._____ bewohnte Wohnliegenschaft eingedrungen, wo er von diesem überrascht worden ist. Damit hat er nicht nur die Privatsphäre von G._____ grob verletzt, sondern diesen auch gravierend und nachhaltig in seinem Sicherheitsgefühl getroffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und ist folglich neutral zu werten. Verschuldenserhöhend ist demgegenüber das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte auch hinsichtlich des Hausfriedensbruchs verfügte (siehe dazu die obigen Erwägungen zum versuchten Diebstahl). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge Zusammenhang des Hausfriedensbruchs zum versuchten Diebstahl zu beachten. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag des Hausfriedensbruchs zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen um 90 Tagessätze. Da die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch auf 180 Tagessätze beschränkt ist und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden. Aus diesem Grund erübrigt sich sodann – auch bei insgesamt leicht strafmindernder Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Asperation der weiteren Diebstähle, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist). 4.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 und 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Die Frist für die Urteilsbegründung beträgt gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO 60 Tage, ausnahmsweise 90 Tage. Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann (Urteile des Bundes- gerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Die Zustellung des vorinstanzlichen begründeten Urteils erfolgte am 25. Mai 2023. Mit einer Ausfertigungsdauer - 17 - von fast 10 Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung hat die Vorinstanz die hierfür massgebenden Fristen somit deutlich überschritten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Begründung des Urteils derart viel Zeit in Anspruch genommen hat, zumal das Urteil nicht besonders umfangreich ausgefallen ist und es sich weder um eine besonders komplexe Angelegenheit noch um einen aussergewöhnlich umfassenden Straffall gehandelt hat. Unter diesen Umständen liegt eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welche eine Strafreduktion von 20 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzustellen. 4.7. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Gemäss der an der Berufungsverhandlung eingereichten Lohnabrechnung hat der Beschuldigte im Februar 2024 ein Nettoeinkommen von gerundet Fr. 3'800.00 erwirtschaftet, was jedoch nur 80 % seines eigentlichen Lohnes entspricht, da er einen Unfall erlitten hatte. Eigenen Angaben zufolge beträgt sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 4'100.00 (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Daraus ergibt sich bei einem Pauschalabzug von 20 % für die Krankenkasse, Steuern usw. sowie einem Abzug von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) ein Tagessatz von abgerundet Fr. 90.00. 4.8. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt. Der bedingte Vollzug ist mit Berufung unangefochten geblieben, weshalb aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht darauf zurückzu- kommen ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1 ff.). 4.9. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). - 18 - Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, maximal einen Fünftel betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, damit der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verbindungsbusse auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, angemessen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens 3 Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.10. Dem Beschuldigten ist die ausgestandene Untersuchungshaft von 51 Tagen (28. Dezember 2020 bis 16. Februar 2021) auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4.11. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 14'400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 zu verurteilen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). - 19 - Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Berufung insoweit durch, als der Beschuldigte zusätzlich wegen versuchten Diebstahls (Anklageziffer 1c) und anstatt geringfügiger Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahls wegen Sachbeschädigung (Anklageziffer 2c) und Diebstahls (Anklageziffer 1e) schuldig zu sprechen ist. Anstatt der von der Staatsanwaltschaft beantragten bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 wird er jedoch zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'666.65 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. April 2024 eingereichte Kostennote mit Fr. 3'710.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 2/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird neu einzig vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Anklageziffer 2c in Bezug auf den Briefkasten an der Bushaltestelle QU._____) freigesprochen. In Bezug auf den versuchten Diebstahl (Anklageziffer 1c) erfolgt ein Schuldspruch. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, denn der Vorwurf, von welchem der Beschuldigte freigesprochen wird, stand in einem engen und direkten Zusammenhang - 20 - zur Sachbeschädigung und zum Diebstahl in Bezug auf den sich in der Nähe befindlichen Postbriefkasten an der Haltestelle Z._____. Auch sind keine nicht notwendigen Untersuchungshandlungen, die zu Mehrkosten geführt haben, ersichtlich. 5.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'101.90 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Sachbeschädigung in Bezug auf den Postbriefkasten an der Bushaltestelle QU._____ (Anklageziffer 2c). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 2 JStG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB - 21 - zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 14'400.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 51 Tagen (28. Dezember 2020 bis 16. Februar 2021) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe angerechnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG Schadenersatz von Fr. 197.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage der I._____ AG abgewiesen. 5.2. Die Zivilklage der Privatklägerin C._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.3. Die Zivilklage des Privatklägers D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.4. Die Zivilklage des Privatklägers G._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'666.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'710.65 zu bezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'473.75 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 22 - 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'893.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stella Spellecchia, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'101.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger