6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Untersuchungsverfahren betreffend den Strafbefehl vom 1. September 2020 eine Parteientschädigung von Fr. 710.80 zu bezahlen. 6.4. [in Rechtskraft erwachsen] Im Übrigen wird die vorinstanzliche Gerichtskasse – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt Markus Läuffer, für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'284.85 auszurichten. Zustellung an: […] - 13 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)