5.2. Der Beschuldigte hat seine Pateikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'775.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Oswald, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'534.70 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen.