3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 600.00, Probezeit 2 Jahre, - 12 - verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, insgesamt Fr. 1'606.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.