6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren bezüglich des Vorwurfs hinsichtlich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB betreffend den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. August 2018 wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB vom 1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020.