5.1.2. Der Beschuldigte macht für den Fall eines Schuldspruchs nicht geltend, die für das Untersuchungsverfahren betreffend den Strafbefehl vom 1. September 2020 (vgl. ST.2020.127 act. 196 ff.) geltend gemachte Parteientschädigung der Privatklägerin B._____ sei ungerechtfertigt oder ungenügend substantiiert. Es hat deshalb diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist zudem die vorinstanzliche Erwägung 8, wonach die im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren entstandenen Parteikosten der Privatklägerin B._____ in der Höhe von Fr. 3'284.85 auf die Staatskasse genommen werden, nicht zu beanstanden.