Der Beschuldigte wurde hinsichtlich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020 verurteilt. Hingegen wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. August 2018 infolge Rückzugs des entsprechenden Strafantrags (ST.2019.143 act. 255) eingestellt.