Beschuldigte hat sich – wie im Strafbefehl vom 1. September 2019 vorgehalten – der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB vom 1. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020 schuldig gemacht. 3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Strafzumessung erweisen sich als sachlich zutreffend. Nachdem der Beschuldigte diese im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet, kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 10 -