Er wusste zudem spätestens seit dem Eheschutzurteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2018 um die bestehende Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, mit der er monatlich Fr. 5'000.00 verdient und die bisherige selbständige Tätigkeit dafür als nicht geeignet erscheint. Der Beschuldigte hat dies vorsätzlich ignoriert und stattdessen eine neue Aufbauphase bei seiner Firma gestartet und versucht den Konkurs über diese abzuwenden (vgl. Schreiben des Beschuldigten vom 17. Oktober 2019 [ST.2020.127 act. 138 und 189]). Damit hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen kann. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und der