2.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Eheschutzurteile, die Scheidungskonvention und das Scheidungsurteil und der darin festgesetzte Kindesunterhaltsbetrag bekannt sein mussten. Er wusste zudem spätestens seit dem Eheschutzurteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2018 um die bestehende Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, mit der er monatlich Fr. 5'000.00 verdient und die bisherige selbständige Tätigkeit dafür als nicht geeignet erscheint.