2.4.3. Nach dem Dargelegten und mit Blick auf das von der Vorinstanz ermittelte Existenzminimum des Beschuldigten von Fr. 1'400.00, das unbestritten geblieben ist (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3 S. 9), ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten erfüllt ist.