aus der Lehre zum Offset-Drucker zurückgreifen können, sondern auch auf seine Weiterbildungen als Marketingplaner, auf die Verkaufsschulungen und die Kurse im Bereich Social Media (ST.2020.127 act. 16). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch über Berufserfahrung im Gastrobereich (vgl. ST.2020.134 act. 134), im Bereich Marketing (ST.2020.127 act. 16) und in der Produktion von Filmen und Softwaresupport verfügt. Es ist somit nicht so, dass der Beschuldigte nur über berufliche Kenntnisse aus der Lehrzeit verfügt, seine Arbeitsmöglichkeiten auf den Bereich Druckerei beschränkt sind und seine Arbeitskraft daher auf dem heutigen Arbeitsmarkt nur noch sehr eingeschränkt nachgefragt wird.