138 und 189]). Andere berufliche Anstrengungen des Beschuldigten mit dem Ziel der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind weder ersichtlich noch vom Beschuldigten behauptet. Damit bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass für den Beschuldigten bei notwendiger Anstrengung die Erziehung eines Einkommens von Fr. 5'000.00 im hier massgeblichen Zeitraum (1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020) nicht möglich gewesen wäre. Ihm stand für die berufliche Umorientierung genügend Zeit zur Verfügung.