Der Beschuldigte wäre somit bereits spätestens nach dem Eheschutzurteil des Obergerichts gehalten gewesen, grundlegende Veränderungen hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit, wie die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Wege zu leiten. Vor diesem Hintergrund sind die Bemühungen des Beschuldigten mit erneuter Aufbauphase der eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit und Versuch der Abwendung des Konkurses der eigenen Firma als ungenügend einzustufen (vgl. Schreiben des Beschuldigten vom 17. Oktober 2019 [ST.2020.127 act. 138 und 189]).