Nachdem die übliche "Durststrecke" bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit schon seit März 2018 verstrichen war, musste er auch davon ausgehen, dass er nicht mehr dazu in der Lage sein würde, mittels seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein genügendes Einkommen zu generieren. Der Beschuldigte wäre somit bereits spätestens nach dem Eheschutzurteil des Obergerichts gehalten gewesen, grundlegende Veränderungen hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit, wie die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Wege zu leiten.