Das Obergericht erwog, die "Durststrecke" bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche erfahrungsgemäss zwei bis drei Jahre betrage, sei im März 2018 abgelaufen gewesen. Weiter wies das Obergericht den Beschuldigten, der gemäss dem Handelsregistereintrag mit seiner eigenen Firma bei Produktionen von Filmen etc. tätig ist, darauf hin, dass laut Lohnbuch der Schweiz 2017 ein Webdesigner Fr. 5'168.00 und ein Webmaster Fr. 7'369.00 verdiene und andere Lohnvergleichsportale für Webdesinger einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'100.00 und für Webmaster von Fr. 6'500.00 zeigten (ST.2019.143 act. 20 f.).