16 und 119). Strittig ist, ob die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht vom 1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.00 anrechnete oder ob dem Beschuldigten dafür eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr hätte eingeräumt werden müssen. In diesem Zusammenhang kann – da im Berufungsverfahren unbestritten geblieben – auf die Vorinstanz (E. 4.3.3 S. 8) verwiesen werden, soweit sie feststellte, der Gesundheitszustand des Beschuldigten habe der Erzielung eines höheren Einkommens nicht entgegengestanden. -8-