2.4. 2.4.1. Unbestrittenermassen leistete der Beschuldigte vom 1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 – abgesehen von zwei Zahlungen am 5. November 2019 bzw. am 5. Dezember 2019 von jeweils Fr. 500.00 – keine Unterhaltszahlungen. Dies konnte er aufgrund des ihm effektiv zur Verfügung stehenden Einkommens aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht leisten, zahlte er sich doch etwa im Jahr 2019 lediglich ein Jahreseinkommen von Fr. 13'765.00 bzw. ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 1'150.00 aus (ST.2020.127 act. 16 und 119).