Wäre das Scheidungsurteil angefochten worden – wie der Beschuldigte damals befürchtete (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 3) –, hätte nämlich die Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzverfahren weitergegolten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2021 vom 17. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass er in den Monaten Juli und August 2019 mindestens Fr. 700.00 an Kindesunterhalt an B._____ für das Kind C._____ zu bezahlen hat.