2.3.2. Aufgrund der obgenannten Entscheide ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 Kinderunterhalt schuldete. Aus dem Umstand, dass das Scheidungsurteil erst am 27. August 2019 in Rechtskraft erwuchs, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wäre das Scheidungsurteil angefochten worden – wie der Beschuldigte damals befürchtete (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 3) –, hätte nämlich die Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzverfahren weitergegolten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2021 vom 17. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).