Der Strafrichter hat die Frage zu klären, welche Möglichkeiten dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zur Verfügung standen, das vom Zivilrichter festgesetzte Einkommen zu erzielen, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung im Hinblick auf Art. 217 StGB handelt. Obwohl sich der Strafrichter auf die vom Zivilrichter in Betracht gezogenen Elemente stützen kann, muss er dennoch die konkrete finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen in tatsächlicher Hinsicht erstellen, respektive diejenige, über welche der Pflichtige hätte verfügen können, wenn er diejenigen Anstrengungen unternommen hätte, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten waren (Urteil des Bundes-