6B_136/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2.2). Der Strafrichter hat die Frage zu klären, welche Möglichkeiten dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zur Verfügung standen, das vom Zivilrichter festgesetzte Einkommen zu erzielen, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung im Hinblick auf Art. 217 StGB handelt.