Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Unterhaltspflichtige in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, dass er seine Unterhaltspflichten erfüllen kann. Er kann sich auch dadurch strafbar machen, dass er es aus eigenem Entschluss unterlässt, seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen. Gegebenenfalls muss der Unterhaltspflichtige sogar seine Stelle oder seinen Beruf wechseln, wobei diese Pflicht durch den generellen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt ist.