Erfasst wird auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es aber unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Einkommens zu ergreifen. Die Strafbarkeit entfällt hingegen, wenn der Pflichtige faktisch nicht in der Lage war, die Leistung zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3 mit Hinweisen).