Die Tathandlung i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten (BGE 121 IV 272 E. 3c f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3). Erfasst wird auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es aber unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Einkommens zu ergreifen.