gangszeit für den Wechsel von der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit von wenigen Wochen als unverhältnismässig und völlig unrealistisch. Vielmehr hätte eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr eingeräumt werden müssen (Berufungsbegründung S. 7 f. Ziff. 4 f.). Sodann habe es der Beschuldigte nie schuldhaft versäumt, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Mittel durch ihm zumutbare Anstrengungen zu erlangen, weshalb vorliegend von einer Verletzung der Unterhaltspflicht keine Rede sein könne (Berufungsbegründung S. 7 f. Ziff. 4 f.).