Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf von Schuld und Strafe freizusprechen. Er begründet, es habe an einer Rechtspflicht zur Unterhaltszahlung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 27. August 2019 gefehlt (Berufungsbegründung S. 5 f. Ziff. 2 f.). Zudem sei es dem Beschuldigten – vor dem Hintergrund, dass seine Ausbildung zum Offsetdrucker 25 Jahre zurückliege – nicht möglich, von einem Tag zum anderen von einer selbständigen in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu wechseln und so ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.00 zu erzielen (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 4). Entsprechend erweise sich die vorinstanzlich festgelegte Über-