Nicht angefochten ist die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 1. August 2017 bis 31. August 2018 sowie die Verweisung einer allfälligen Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. Diese Punkte sind daher nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 schuldig gesprochen.