3.6. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 28. August 2023 unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 und damit einhergehend auch gegen die Strafzumessung und die Kostenfolgen.