3.2. Die Privatklägerin B._____ verzichtete mit Eingabe vom 5. Juni 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. Ferner erklärte sie, dass sie am Berufungsverfahren keine Teilnahme wünsche. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Im Einverständnis mit den Parteien wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juni 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.5. Mit Berufungsbegründung vom 14. August 2023 hielt der Beschuldigte an seinen eingangs gestellten Anträgen fest.