8. Eine allfällige Zivilforderung der Zivilklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Der Beschuldigte hat der Zivilklägerin B._____ die gerichtlich auf CHF 710.80 (inkl. 7.7 % MWSt. von CHF 50.80) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. -4- 9.2 Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Zivilklägerin, LL.M. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, Baden AG, die gerichtlich auf CHF 3'284.85 (inkl. 7.7 % MWSt. von CHF 234.85) festgesetzten Parteikosten direkt zu ersetzen."