20 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00, d.h. CHF 600.00. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.00 sowie den Auslagen von CHF 75.00, insgesamt CHF 875.00, zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat. 6. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 900.00 zu bezahlen.