2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Urteil vom 16. November 2022: "1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 infolge Rückzug[s] des Strafantrags eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vom 1. Juli 2019 bis zum 17. Januar 2020 gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB verurteilt zu