Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Verfahren SST.2019.143 act. 160 ff.). In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den zur Anklage erklärten Strafbefehl und die Akten an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens (SST.2019.143 act. 182 ff.).