Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.120 (ST.2019.143; ST.2018.7845) Urteil vom 19. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1974, von Mosnang, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Oswald, […] Gegenstand Vernachlässigung von Unterhaltspflichten -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 22. Mai 2019 wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten, begangen im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. August 2018 schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. Ausser- dem wurden dem Beschuldigten die Kosten auferlegt und er wurde verpflichtet, der Privatklägerin B._____ deren Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 1'184.70 zu entschädigen (SST.2019.143 act. 155 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Verfahren SST.2019.143 act. 160 ff.). In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den zur Anklage erklärten Strafbefehl und die Akten an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens (SST.2019.143 act. 182 ff.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 1. September 2020 erneut wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geld- strafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, total Fr. 2'400.00, sowie einer Busse von Fr. 600.00. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Kosten, bestehend aus einer Strafbefehlsgebühr von Fr. 900.00, auferlegt und er wurde verpflichtet, der Privatklägerin B._____ (vormals B._____) deren Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 710.80 zu entschädigen (SST.2020.127 act. 196 ff.). Der Beschuldigte erhob dagegen am 4. September 2020 Einsprache (Verfahren SST.2020.127 act. 201 ff.), woraufhin die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Strafbefehl mit Verfügung vom 10. September 2020 zur Anklage erklärte und die Akten dem Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies (SST.2020.127 act. 203 ff.). 1.3. Mit Verfügung vom 29. September 2020 vereinigte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg die beiden Verfahren und führte dieses fortan unter der Verfahrensnummer ST.2019.143 fort (vgl. SST.2020.127 act. 210 f.). -3- 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Urteil vom 16. November 2022: "1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 infolge Rückzug[s] des Strafantrags eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vom 1. Juli 2019 bis zum 17. Januar 2020 gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB verurteilt zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.00, d.h. CHF 600.00. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.00 sowie den Auslagen von CHF 75.00, insgesamt CHF 875.00, zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat. 6. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 900.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten in der Höhe von CHF 3'069.45 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 219.45) zur Hälfte, d.h. zu CHF 1'534.75 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 109.75), zu bezahlen. 7.2. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. Urs Oswald, Fürsprecher, Bremgarten AG, die in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2018 gerichtlich auf CHF 1'534.70 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 109.70) festgesetzten Parteikosten direkt zu ersetzen. 8. Eine allfällige Zivilforderung der Zivilklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Der Beschuldigte hat der Zivilklägerin B._____ die gerichtlich auf CHF 710.80 (inkl. 7.7 % MWSt. von CHF 50.80) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. -4- 9.2 Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Zivilklägerin, LL.M. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, Baden AG, die gerichtlich auf CHF 3'284.85 (inkl. 7.7 % MWSt. von CHF 234.85) festgesetzten Parteikosten direkt zu ersetzen." 2.2. Gegen dieses am 2. Dezember 2022 zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 8. Mai 2023 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Mai 2023 beantragte der Beschuldigte zu- sammengefasst, (1.) er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, (2.) die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, (3.) die bezirks- gerichtliche Gerichtskasse sei anzuweisen, dem Verteidiger sämtliche Parteikosten zu bezahlen und (4.) die Parteikostenforderung der Privat- klägerin sei abzuweisen. 3.2. Die Privatklägerin B._____ verzichtete mit Eingabe vom 5. Juni 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. Ferner erklärte sie, dass sie am Berufungsverfahren keine Teilnahme wünsche. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder An- schlussberufung zu erklären. 3.4. Im Einverständnis mit den Parteien wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juni 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.5. Mit Berufungsbegründung vom 14. August 2023 hielt der Beschuldigte an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. 3.6. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Berufungsantwort vom 28. August 2023 unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 und damit einhergehend auch gegen die Strafzu- messung und die Kostenfolgen. Nicht angefochten ist die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vor- wurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten vom 1. August 2017 bis 31. August 2018 sowie die Verweisung einer allfälligen Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg. Diese Punkte sind daher nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten vom 1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von diesem Vorwurf von Schuld und Strafe freizusprechen. Er begründet, es habe an einer Rechts- pflicht zur Unterhaltszahlung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 27. August 2019 gefehlt (Berufungsbegründung S. 5 f. Ziff. 2 f.). Zudem sei es dem Beschuldigten – vor dem Hintergrund, dass seine Ausbildung zum Offsetdrucker 25 Jahre zurückliege – nicht möglich, von einem Tag zum anderen von einer selbständigen in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu wechseln und so ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.00 zu erzielen (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 4). Entsprechend erweise sich die vorinstanzlich festgelegte Über- gangszeit für den Wechsel von der selbständigen zur unselbständigen Er- werbstätigkeit von wenigen Wochen als unverhältnismässig und völlig un- realistisch. Vielmehr hätte eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr eingeräumt werden müssen (Berufungsbegründung S. 7 f. Ziff. 4 f.). So- dann habe es der Beschuldigte nie schuldhaft versäumt, die für die Erfül- lung seiner Verpflichtungen erforderlichen Mittel durch ihm zumutbare An- strengungen zu erlangen, weshalb vorliegend von einer Verletzung der Un- terhaltspflicht keine Rede sein könne (Berufungsbegründung S. 7 f. Ziff. 4 f.). 2.2. Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB macht sich der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten schuldig, wer seine familienrechtliche Unterhalts- oder Unter- stützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. -6- Die Tathandlung i.S.v. Art. 217 Abs. 1 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit beurteilt sich nach den betreibungsrechtlichen Gesichts- punkten (BGE 121 IV 272 E. 3c f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3). Erfasst wird auch derjenige, der zwar nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es aber unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Einkommens zu ergreifen. Die Strafbarkeit entfällt hingegen, wenn der Pflichtige faktisch nicht in der Lage war, die Leistung zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Unterhaltspflichtige in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, dass er seine Un- terhaltspflichten erfüllen kann. Er kann sich auch dadurch strafbar machen, dass er es aus eigenem Entschluss unterlässt, seine Arbeitskraft im Rah- men des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen. Gegebenenfalls muss der Unterhaltspflichtige sogar seine Stelle oder seinen Beruf wech- seln, wobei diese Pflicht durch den generellen Gesichtspunkt der Zumut- barkeit begrenzt ist. Insbesondere bei einem ungünstigen Markt und der Aussicht auf einen wesentlichen Mehrverdienst ist auch ein Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit zumutbar (BGE 126 IV 131 E. 3a/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3; 6B_136/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2.2). Der Strafrichter hat die Frage zu klären, welche Möglichkeiten dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zur Verfügung standen, das vom Zivilrichter festgesetzte Einkommen zu erzielen, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung im Hinblick auf Art. 217 StGB handelt. Obwohl sich der Strafrichter auf die vom Zivilrichter in Betracht gezogenen Elemente stützen kann, muss er dennoch die konkrete finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen in tatsächlicher Hinsicht erstellen, respektive diejenige, über welche der Pflichtige hätte verfügen können, wenn er diejenigen Anstrengungen unternommen hätte, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten waren (Urteil des Bundes- gerichts 6B_351/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 2.3. 2.3.1. Im Eheschutzverfahren wurde der Beschuldigte verpflichtet, B._____ an den Unterhalt des Kindes C._____ vom 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 Fr. 378.00 und ab 1. März 2018 Fr. 1'610.00 zu bezahlen (Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. Dezember 2017 [ST.2019.143 act. 77 ff.]; Urteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2018 -7- [ST.2019.143 act. 3 ff.]). Am 13. Juni 2018 klagte B._____ auf Scheidung (ST.2020.127 act. 170). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 24. Mai 2019 schlossen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung ab (ST.2019.143 act. 169 ff.). Darin verpflichtete sich der Beschuldigte zur Bezahlung von Kinderunterhalt ab 1. Juli 2019 von Fr. 700.00, ab 1. Januar 2020 von Fr. 1'000.00, ab 1. Juli 2020 von Fr. 1'250.00 und ab 1. Januar 2021 von Fr. 1'500.00 (ST.2019.143 act. 170). Nachdem die Parteien die Konvention innert Frist nicht widerrufen haben, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. Juli 2019 verpflichtet, den (vorgenannten) vereinbarten Kindesunterhalt ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils zu bezahlen (ST.2020.127 act. 174). 2.3.2. Aufgrund der obgenannten Entscheide ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 Kinder- unterhalt schuldete. Aus dem Umstand, dass das Scheidungsurteil erst am 27. August 2019 in Rechtskraft erwuchs, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wäre das Scheidungsurteil angefochten worden – wie der Beschuldigte damals befürchtete (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 3) –, hätte nämlich die Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzverfahren weiter- gegolten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2021 vom 17. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass er in den Monaten Juli und August 2019 mindestens Fr. 700.00 an Kindesunterhalt an B._____ für das Kind C._____ zu bezahlen hat. 2.4. 2.4.1. Unbestrittenermassen leistete der Beschuldigte vom 1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 – abgesehen von zwei Zahlungen am 5. November 2019 bzw. am 5. Dezember 2019 von jeweils Fr. 500.00 – keine Unterhalts- zahlungen. Dies konnte er aufgrund des ihm effektiv zur Verfügung stehenden Einkommens aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht leisten, zahlte er sich doch etwa im Jahr 2019 lediglich ein Jahres- einkommen von Fr. 13'765.00 bzw. ein monatliches Einkommen von gerundet Fr. 1'150.00 aus (ST.2020.127 act. 16 und 119). Strittig ist, ob die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht vom 1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.00 anrechnete oder ob dem Beschuldigten dafür eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr hätte eingeräumt werden müssen. In diesem Zusammenhang kann – da im Berufungsverfahren unbestritten geblieben – auf die Vorinstanz (E. 4.3.3 S. 8) verwiesen werden, soweit sie feststellte, der Gesundheitszustand des Beschuldigten habe der Erzielung eines höheren Einkommens nicht ent- gegengestanden. -8- 2.4.2. Dem Beschuldigten wurde (bereits) im Eheschutzverfahren ab 1. März 2018 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.00 angerechnet. Das Obergericht erwog, die "Durststrecke" bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche erfahrungsgemäss zwei bis drei Jahre betrage, sei im März 2018 abgelaufen gewesen. Weiter wies das Obergericht den Beschuldigten, der gemäss dem Handelsregistereintrag mit seiner eigenen Firma bei Produktionen von Filmen etc. tätig ist, darauf hin, dass laut Lohnbuch der Schweiz 2017 ein Webdesigner Fr. 5'168.00 und ein Webmaster Fr. 7'369.00 verdiene und andere Lohnvergleichsportale für Webdesinger einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'100.00 und für Webmaster von Fr. 6'500.00 zeigten (ST.2019.143 act. 20 f.). Ergänzend kann festgehalten werden, dass im Jahr 2018 der Durchschnittslohn bei Männern, die eine einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art verrichten, Fr. 5'417.00 betrug (Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1, Total Privater Sektor, Kompetenzniveau 4 Männer). Der Beschuldigte wusste aufgrund dieser Erwägungen der Eheschutz- gerichte und alsdann auch der am 24. Mai 2019 abgeschlossenen Scheidungskonvention ganz klar, dass sein aus der selbstständigen Er- werbstätigkeit erzieltes Einkommen als ungenügend einzustufen ist. Nach- dem die übliche "Durststrecke" bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit schon seit März 2018 verstrichen war, musste er auch davon ausgehen, dass er nicht mehr dazu in der Lage sein würde, mittels seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein genügendes Einkommen zu generieren. Der Beschuldigte wäre somit bereits spätestens nach dem Eheschutzurteil des Obergerichts gehalten gewesen, grundlegende Veränderungen hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit, wie die Aufnahme einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit in die Wege zu leiten. Vor diesem Hintergrund sind die Bemühungen des Beschuldigten mit erneuter Aufbauphase der eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit und Versuch der Abwendung des Konkurses der eigenen Firma als ungenügend einzustufen (vgl. Schreiben des Beschuldigten vom 17. Oktober 2019 [ST.2020.127 act. 138 und 189]). Andere berufliche Anstrengungen des Beschuldigten mit dem Ziel der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind weder ersichtlich noch vom Beschuldigten behauptet. Damit bestehen keinerlei Anhalts- punkte, dass für den Beschuldigten bei notwendiger Anstrengung die Erziehung eines Einkommens von Fr. 5'000.00 im hier massgeblichen Zeit- raum (1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020) nicht möglich gewesen wäre. Ihm stand für die berufliche Umorientierung genügend Zeit zur Verfügung. Ebenso wenig verfängt der Einwand des Beschuldigten, er sei im Jahr 2019 schon fortgeschrittenen Alters gewesen und die Ausbildung zum Offset- Drucker sei schon 25 Jahre zurückgelegen (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 4). Der 1974 geborene Beschuldigte war alsdann erst 45 Jahre alt und in einem optimalen Alter für eine berufliche Veränderung. Zudem hätte der Beschuldigte bei der beruflichen Umstellung nicht nur auf seine Kenntnisse -9- aus der Lehre zum Offset-Drucker zurückgreifen können, sondern auch auf seine Weiterbildungen als Marketingplaner, auf die Verkaufsschulungen und die Kurse im Bereich Social Media (ST.2020.127 act. 16). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch über Berufserfahrung im Gastro- bereich (vgl. ST.2020.134 act. 134), im Bereich Marketing (ST.2020.127 act. 16) und in der Produktion von Filmen und Softwaresupport verfügt. Es ist somit nicht so, dass der Beschuldigte nur über berufliche Kenntnisse aus der Lehrzeit verfügt, seine Arbeitsmöglichkeiten auf den Bereich Druckerei beschränkt sind und seine Arbeitskraft daher auf dem heutigen Arbeitsmarkt nur noch sehr eingeschränkt nachgefragt wird. 2.4.3. Nach dem Dargelegten und mit Blick auf das von der Vorinstanz ermittelte Existenzminimum des Beschuldigten von Fr. 1'400.00, das unbestritten geblieben ist (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3 S. 9), ist festzuhalten, dass der objektive Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten erfüllt ist. 2.5. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Eheschutzurteile, die Scheidungskonvention und das Scheidungsurteil und der darin festgesetzte Kindesunterhaltsbetrag bekannt sein mussten. Er wusste zudem spätestens seit dem Eheschutzurteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2018 um die bestehende Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, mit der er monatlich Fr. 5'000.00 verdient und die bisherige selbständige Tätigkeit dafür als nicht geeignet erscheint. Der Beschuldigte hat dies vorsätzlich ignoriert und stattdessen eine neue Aufbauphase bei seiner Firma gestartet und versucht den Konkurs über diese abzuwenden (vgl. Schreiben des Beschuldigten vom 17. Oktober 2019 [ST.2020.127 act. 138 und 189]). Damit hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen kann. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte hat sich – wie im Strafbefehl vom 1. September 2019 vorgehalten – der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB vom 1. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020 schuldig gemacht. 3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Strafzumessung erweisen sich als sachlich zutreffend. Nachdem der Beschuldigte diese im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet, kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 10 - 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtli- chen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.3. Nachdem die Privatklägerin B._____ mit Eingabe vom 5. Juni 2023 auf die Teilnahme im Berufungsverfahren verzichtet hat, sind ihr im Berufungsverfahren keine notwendigen Auslagen entstanden. Unter diesen Umständen ist ihr keine Parteientschädigung auszusprechen. 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich – wie vorliegend – die verschiedenen Anklagekom- plexe klar auseinanderhalten lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Der Beschuldigte wurde hinsichtlich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020 verurteilt. Hingegen wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. August 2018 infolge Rückzugs des entsprechenden Strafan- trags (ST.2019.143 act. 255) eingestellt. Die vorinstanzliche Kosten- verlegung, wonach dem Beschuldigten die Prozesskosten für die Ver- urteilung für den Zeitraum von 1. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020 gesamthaft zu Fr. 1'775.00 auferlegt werden und im Zusammenhang mit - 11 - der Einstellung auf die Staatskasse genommen werden, erweist sich daher nach wie vor als korrekt. 5.1.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Entsprechend erweist sich (nach wie vor) die hälftige Auferlegung der Parteikosten des Beschuldigten einerseits zu Lasten des Staates und andererseits zu Lasten des Beschuldigten als angemessen. Eine Änderung drängt sich nicht auf. 5.1.2. Der Beschuldigte macht für den Fall eines Schuldspruchs nicht geltend, die für das Untersuchungsverfahren betreffend den Strafbefehl vom 1. September 2020 (vgl. ST.2020.127 act. 196 ff.) geltend gemachte Partei- entschädigung der Privatklägerin B._____ sei ungerechtfertigt oder ungenügend substantiiert. Es hat deshalb diesbezüglich beim vor- instanzlichen Entscheid sein Bewenden. Entsprechend dem Verfahrens- ausgang ist zudem die vorinstanzliche Erwägung 8, wonach die im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren entstandenen Partei- kosten der Privatklägerin B._____ in der Höhe von Fr. 3'284.85 auf die Staatskasse genommen werden, nicht zu beanstanden. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren bezüglich des Vorwurfs hinsichtlich der Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB betreffend den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. August 2018 wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB vom 1. Juli 2019 bis 17. Januar 2020. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestim- mung sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 600.00, Probezeit 2 Jahre, - 12 - verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, insgesamt Fr. 1'606.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Pateikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'775.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Urs Oswald, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'534.70 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Untersuchungsverfahren betreffend den Strafbefehl vom 1. September 2020 eine Parteientschädigung von Fr. 710.80 zu bezahlen. 6.4. [in Rechtskraft erwachsen] Im Übrigen wird die vorinstanzliche Gerichtskasse – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt Markus Läuffer, für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'284.85 auszurichten. Zustellung an: […] - 13 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elek- tronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, in- wiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner