2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Besitz zwecks Verkauf); - der mehrfachen Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Konsum und unbefugter Besitz zwecks Konsum [Tatzeitraum: 23. Januar 2020 bis 10. November 2022]). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.