Die vorinstanzliche Kostenverlegung (E. 5) erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Denn wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wird der Beschuldigte zum einen verurteilt und die Verfahrenseinstellung steht in einem engen Zusammenhang mit diesen Verurteilungen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.). Entsprechend hat der Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).