Die Berufung des Beschuldigten ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).