Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird im vorliegenden Fall die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage angesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB; vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 3.9.2). 4. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E 2.4.2).