Die vorliegend zu beurteilenden Taten stehen zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang und der Beschuldigte ist seit Jahren heroinabhängig. Damit hat die Vorinstanz alle wesentlichen Gesichtspunkte bei der Strafzumessung berücksichtigt und auf eine angemessene Busse von Fr. 500.00 erkannt, die unter keinem Titel herabgesetzt werden kann. Zu Recht hat die Vorinstanz auch einen leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 und 3 BetmG verneint, geht es - 15 -