Die Vorinstanz (E. 3.9.1) erkannte auf eine Busse von Fr. 500.00. Sie berücksichtigte insbesondere, dass der Beschuldigte vom 23. Januar 2020 bis 10. November 2022 beinahe täglich eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel, insbesondere Heroin konsumiert (act. 99 f.) und eine nicht zu vernachlässigende Menge verschiedener Betäubungsmittel besessen hat (vgl. Anklage-Ziff. 1 Abs. 2). Die vorliegend zu beurteilenden Taten stehen zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang und der Beschuldigte ist seit Jahren heroinabhängig.