3.4. Weiter ist der Beschuldigte wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums und unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum zu bestrafen. Dafür sieht das Gesetz eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 26 BetmG und Art. 106 Abs. 1 StGB).