Es ist daher davon auszugehen, dass er auch in Zukunft weitere Straftaten begehen wird. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte selbst nach der am 21. März 2019 angehobenen und noch nicht abgeschlossenen Strafuntersuchung die hier zu beurteilenden Taten verübt hat. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. 3.3.5. Auf die unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten wird die Untersuchungshaft von einem Tag angerechnet (Art. 51 StGB).