6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen hier somit die negativen Tatkomponenten, weshalb eine Straferhöhung um 20 Tage gerechtfertigt ist. 3.3.3.3. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 120 Tagen bzw. 4 Monaten ist somit dem Verschulden angemessen und zu bestätigen.