Denn diesbezüglich war die Beweislage erdrückend und im Übrigen stritt er den Sachverhalt soweit noch sinnvoll (bezüglich der Bestimmung des mitgeführten Heroins zur Weitergabe, Vorsatz) ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten sodann auch nicht ersichtlich, denn eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen und diese Voraussetzung liegt im Umstand, dass eine Verbüssung einer Freiheitsstrafe, die für jede arbeitstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden ist, noch nicht vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts