Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte daraus, dass er den Besitz der Betäubungsmittel (zum Eigenkonsum) eingestand. Denn diesbezüglich war die Beweislage erdrückend und im Übrigen stritt er den Sachverhalt soweit noch sinnvoll (bezüglich der Bestimmung des mitgeführten Heroins zur Weitergabe, Vorsatz) ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).