Es ist nämlich auch nicht so, dass das Drogenproblem und damit ein diesbezüglich deliktfreies Leben für den Beschuldigten überhaupt nicht möglich erscheint. Wie der Beschuldigte selbst einräumte, konnte diesbezüglich in der Vergangenheit mit einer Substitutionsbehandlung durchaus Erfolg erzielt werden (act. 171), wobei er nach eigenen Angaben auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr heroinabhängig sein soll bzw. eine Eigentherapie mittels Methadontabletten durchführt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.; vgl. E. 3.3.2.2. hiervor). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte daraus, dass er den Besitz der Betäubungsmittel (zum Eigenkonsum) eingestand.