3.3.3.2. Bei der Täterkomponente sind die drei, teilweise einschlägigen Vorstrafen – auch wenn diese nicht wie eigenständige Delikte zu behandeln sind – straferhöhend zu berücksichtigen. Denn die wiederholte Delinquenz trotz auch teilweise bereits vollzogenen Freiheitsstrafen zeugt von einer mangelnden Einsicht und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten sowie von einer Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist nämlich auch nicht so, dass das Drogenproblem und damit ein diesbezüglich deliktfreies Leben für den Beschuldigten überhaupt nicht möglich erscheint.